3
Auftragsbearbeitung bei den Stempelstellen |
(1) |
Reihenfolge
der Bearbeitung:
1.1 |
Die Stempelstelle bearbeitet die
Aufträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs. Die
Rücklieferung / Ableitung der gestempelten Belege orientiert sich an
dieser Reihenfolge.
Ausnahme:
Aufgrund vorher zu treffender Vereinbarungen (kein Automatismus!) können
Veranstalter sowie zugelassene Initiatoren von Stempeln von dieser Regelung
ausgenommen werden. Das Verfahren ist gesondert geregelt. |
1.2 |
Sind Vorlagen (nicht: echt laufende
Sendungen) so konzipiert, dass sie Abdrucke einer gesamten Stempelserie (ggf.
auch mit unterschiedlichen Orts- und Datumsangaben) enthalten, kann -
ausdrücklich: nach rechtzeitiger und vorheriger Abstimmung - die
Bearbeitung so erfolgen, dass sie durch den Veranstalter der den
Stempeleinsätzen zugrunde liegenden Veranstaltungen bzw. durch den
zugelassenen Initiator der Stempeleinsätze grundsätzlich bereits zum
Tag des ersten Stempeldatums zur Verfügung gestellt werden können,
sofern andere Regelungen dieser AGB nicht entgegenstehen. |
|
(2) |
Umfangreiche Aufträge:
Kann eine Stempelung von der Menge her und begründet nicht / nicht
zeitgerecht in der Stempelstelle erfolgen, wird der Auftraggeber an einen durch
die DPPHIL festgelegten Servicepartner vermittelt. Die notwendigen
Vereinbarungen (Terminierung im Rahmen dieser AGB, Entgelte, Fakturierung usw.)
sind dann zwischen Auftraggeber und diesem Servicepartner selbst zu regeln.
|
(3) |
/ Weiterleitung nach Auftragserledigung:
Die Rücksendung bzw. Weiterleitung erfolgt ausschließlich mit
Dienstleistungsprodukten der Deutschen Post AG.
3.1 |
Echt laufende Sendungen werden nach erfolgter
Stempelung und frühestens am im Stempel angegebenen Datum in die
jeweiligen Verkehrsströme eingespeist. |
3.2 |
Andere Belege können grundsätzlich
frühestens an diesem Datum zum Versand kommen / ausgehändigt werden.
|
3.3 |
Die Weiterleitung eines Auftrages bzw. eines
Auftragsteils an eine weitere Stempelstelle erfolgt grundsätzlich nicht.
|
|
(4) |
Auf Wunsch können die durch das
Annahmesystem erzeugten Einlieferungsbelege dem Absender zugesendet werden,
soweit dafür ein ausreichend frankierter und adressierter Umschlag dem
Stempelungsauftrag beigelegt worden ist. Die vorstehende Regelung gilt z.B.
nicht für SB-Einschreiben. |
|
|
|